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   BSG, 01.08.2023 - B 5 R 53/23 AR   

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https://dejure.org/2023,23402
BSG, 01.08.2023 - B 5 R 53/23 AR (https://dejure.org/2023,23402)
BSG, Entscheidung vom 01.08.2023 - B 5 R 53/23 AR (https://dejure.org/2023,23402)
BSG, Entscheidung vom 01. August 2023 - B 5 R 53/23 AR (https://dejure.org/2023,23402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten; Kein "Recht auf Selbstverteidigung" nach der EMRK

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.06.2023 - B 5 R 22/23 AR

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 01.08.2023 - B 5 R 53/23 AR
    Sein Rechtsstreit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist offenkundig kein Verfahren über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage iS des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2023 - B 5 R 22/23 AR - juris RdNr 5) .

    Ob dabei ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor einem obersten Gerichtshof des Bundes mit Erfolg durchgeführt werden kann, bedarf zur Vermeidung aussichtsloser Verfahren der Prüfung durch einen Prozessbevollmächtigten mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts (vgl BSG Beschluss vom 5.6.2023 - B 5 R 22/23 AR - juris RdNr 4) .

  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 01.08.2023 - B 5 R 53/23 AR
    Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs. 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN) , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
  • BSG, 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht -

    Auszug aus BSG, 01.08.2023 - B 5 R 53/23 AR
    Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs. 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN) , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
  • BSG, 04.10.2023 - B 5 R 72/23 AR
    Der Senat hat mit Beschluss vom 1.8.2023 (B 5 R 53/23 AR) seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 14.6.2023, die er ohne Mitwirkung eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben hatte, als unzulässig verworfen.
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